In Arztpraxen muss vieles reibungslos funktionieren: Untersuchungen, Therapien und kleine Eingriffe gehören zum Tagesgeschäft. Damit die Abläufe stimmen, ist eine zuverlässige Ausstattung unverzichtbar. Genau hier kommt der sogenannte Sprechstundenbedarf ins Spiel. Doch was genau fällt darunter? Und welche Produkte dürfen Apotheken auf diesem Weg an Praxen abgeben?
Was gehört zum Sprechstundenbedarf in der Praxis?
Sprechstundenbedarf beschreibt medizinische Produkte, die Ärztinnen und Ärzte zur Behandlung in der Praxis benötigen – nicht für einzelne Patientinnen oder Patienten, sondern zur allgemeinen Versorgung. Der Clou: Die Kosten trägt in vielen Fällen die gesetzliche Krankenkasse. Voraussetzung ist jedoch eine korrekte Verordnung auf einem speziellen Rezeptformular.
Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Spritzen, Kanülen, Desinfektionsmittel oder Verbandmaterial. Auch Impfstoffe oder bestimmte Lokalanästhetika können unter den Begriff fallen – vorausgesetzt, sie werden im Rahmen der täglichen Behandlung angewendet und nicht patientenbezogen verordnet.
Wie Ärzte Sprechstundenbedarf richtig verordnen
Damit der Sprechstundenbedarf von der Krankenkasse übernommen wird, muss er exakt dokumentiert und rechtssicher verordnet werden. Dafür nutzen Ärztinnen und Ärzte ein spezielles Muster-16-Formular mit dem Zusatz „Sprechstundenbedarf“. Apotheker wiederum prüfen bei der Belieferung, ob die verordneten Artikel den aktuellen Regelungen der Kassenärztlichen Vereinigung entsprechen.
Wichtig: Nicht alles, was in einer Praxis verwendet wird, ist automatisch abrechnungsfähig. Produkte, die ausschließlich der Einzelversorgung dienen oder über den Eigenbedarf hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dazu zählen etwa Nahrungsergänzungsmittel, nicht-medizinische Artikel oder Hygieneprodukte zur Reinigung der Räume.
Was Apotheken liefern dürfen – und was nicht
Apotheken übernehmen bei der Belieferung des Sprechstundenbedarfs eine verantwortungsvolle Rolle. Sie sorgen nicht nur für eine pünktliche Lieferung, sondern auch für eine ordnungsgemäße Abrechnung mit den jeweiligen Kostenträgern. Erlaubt sind alle Produkte, die auf der genehmigten Liste der Kassenärztlichen Vereinigung stehen – diese variiert regional.
Nicht zulässig ist die Abgabe von Medikamenten zur privaten Nutzung, rezeptpflichtigen Arzneien ohne medizinische Indikation oder Produkten, die dem Verkauf an Patientinnen und Patienten dienen. Auch Einzelverordnungen für spezielle Therapien sind kein Fall für den Sprechstundenbedarf, sondern müssen separat rezeptiert werden.
Typische Materialien für den Praxisalltag
Welche Produkte häufig verordnet werden dürfen, hängt stark vom Fachgebiet der Praxis ab. Allgemeinmediziner benötigen andere Artikel als etwa Gynäkologen oder HNO-Ärzte. Typisch sind jedoch Verbrauchsmaterialien wie:
- sterile Kompressen und Pflaster
- Einmalspritzen und -kanülen
- Hautdesinfektion vor Injektionen
- Lokalanästhetika zur kleinen Wundversorgung
- Verbandmaterial für akute Verletzungen
- Impfstoffe im Rahmen gesetzlicher Impfprogramme
Diese Artikel sind nicht für den Heimgebrauch gedacht, sondern werden ausschließlich in der Praxis eingesetzt. Ihre Abrechnung erfolgt direkt über die Apotheke und unterliegt strengen Regularien.
Klare Regeln, klare Verantwortung
Nicht selten kommt es bei der Verordnung zu Unsicherheiten: Darf ein bestimmter Impfstoff abgerechnet werden? Ist das gewählte Produkt wirklich verordnungsfähig? Die Antwort hängt oft vom jeweiligen Bundesland ab, da regionale Unterschiede bestehen. Apotheken und Praxen arbeiten daher eng zusammen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Wird ein nicht erstattungsfähiges Produkt fälschlich als Sprechstundenbedarf verordnet, kann es zu Nachforderungen oder Retaxationen durch die Krankenkasse kommen. Die Verantwortung liegt letztlich bei der verordnenden Praxis – allerdings unterstützt die Apotheke bei der Prüfung.
Organisation des Praxisbedarfs – Tipps für den Alltag
Um die Praxisversorgung reibungslos zu gestalten, empfiehlt sich eine regelmäßige Bedarfserhebung. Was wird wirklich verbraucht? Welche Mengen sind sinnvoll? Und in welchem Rhythmus erfolgt die Lieferung? Apotheken bieten hier meist individuelle Belieferungspläne an – abgestimmt auf das jeweilige Fachgebiet und den Praxisumfang.
Auch die Lagerung spielt eine Rolle: Produkte sollten gut erreichbar, kühlpflichtige Artikel fachgerecht gelagert werden. Ein übersichtliches Bestandsmanagement verhindert Engpässe – und vermeidet, dass nicht mehr verordnungsfähige Produkte auf Vorrat gehalten werden.
Privatbedarf oder Sprechstundenbedarf? Was gilt
Der Sprechstundenbedarf unterscheidet sich klar von Arzneimitteln, die für einzelne Patientinnen oder Patienten bestimmt sind. Während diese über ein klassisches Rezept verordnet werden, dient der Bedarf zur allgemeinen Ausstattung. Auch privatärztliche Praxen können in vielen Fällen keinen Sprechstundenbedarf abrechnen – hier gelten gesonderte Regeln.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum Praxisbedarf im engeren Sinn: Ein Papierhandtuchspender, eine Untersuchungsleuchte oder Möbel gehören nicht dazu. Der Fokus liegt ausschließlich auf Produkten, die im Rahmen einer medizinischen Maßnahme direkt zur Anwendung kommen.
Fazit: Sprechstundenbedarf – was geht, was nicht
Der Sprechstundenbedarf erleichtert den Praxisalltag – unter klar definierten Bedingungen. Apotheken übernehmen dabei eine zentrale Rolle in der Versorgung und Abrechnung. Voraussetzung für die Belieferung ist eine präzise Verordnung und ein sorgfältiger Umgang mit den geltenden Vorgaben. Wer sich regelmäßig mit den aktuellen Richtlinien vertraut macht, stellt sicher, dass nur das abgerechnet wird, was wirklich erlaubt ist – und sorgt für eine rechtssichere Versorgung direkt vor Ort.